Die Satzung



§1

Name und Sitz

1.


Der Verein führt den Namen "Kwa Moyo – Hilfe mit Herz für Kinder in Uganda e. V." (Abk. Kwa Moyo. e. V.) und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Landau  mit der Nr. 30402 eingetragen.




2.


Der Verein hat seinen Sitz in 76872 Steinweiler.


§2

Zweck und Aufgaben des Vereins

1.


Zweck und Ziel der Arbeit des Vereins ist:





a)

Die Unterstützung und Förderung auf den Gebieten:

  • der Schulbildung, Berufsbildung sowie der Allgemeinbildung
  • Waisenkinderbetreuung
  • allgemeiner Entwicklungszusammenarbeit





b)

Vermittlung von finanziellen Patenschaften zum Zwecke der Bildung.





c)

Die Unterstützung von Personen oder Personenkreisen mit Krediten in Entwicklungsländern gemäß § 6 - Entwicklungsländer - Steuergesetz, um eine selbständige Versorgung anzustreben.




2.


In diesem Sinne:





a)

leistet der Verein sowohl humanitäre Hilfe vor Ort, als auch Aufklärung und Information über die konkrete Situation der Betroffenen.





b)

fördert der Verein die Information sowie Aus- und Weiterbildung von Personen, deren Interesse auf den Tätigkeitsbereich des Vereins ausgerichtet ist.





c)

arbeitet der Verein zusammen mit anderen Organisationen, die Beziehung zu seinem Tätigkeitsbereich pflegen.



 

3.


Der Verein kann Mitglied anderer Vereinigungen werden.


§3

Gemeinnützigkeit



Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


§4

Verwendung von Vereinsmitteln

1.


Alle durch den Verein und deren Mitglieder beschafften Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden und fließen somit bedürftigen Projekten und Menschen zu.




2.


Die damit geleistete Unterstützung und Förderung soll durch finanzielle Mittel und / oder seelischen Beistand erfolgen.




3.


Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.




4.


Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Mitglieder können für die Verpflichtungen nicht haftbar gemacht werden.




5.


Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.


§5

Geschäftsjahr



Das Geschäftsjahr des Vereins ist gleich dem Kalenderjahr.


§6

Mitgliedschaft

1.


Mitglieder des Vereins sind alle ordentlichen Mitglieder.




2.


Weitere Mitglieder können auf Antrag von der Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss aufgenommen werden.




3.


Ein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied besteht nicht.




4.


Jedes Mitglied ist verpflichtet einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich  nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.




5.


Personen, die sich in ganz besonderem Maße für die Ziele und den Erfolg des Vereins einsetzen, können zum Ehrenmitglied ernannt werden.


§7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.


Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Mitglieder können Anträge stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht ausüben.




2.


Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts an ein weiteres Mitglied ist zulässig.




3.


Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.




4.


Alle Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Sollte ein Mitglied bis zur Durchführung einer Mitgliederversammlung den Beitrag nicht geleistet haben, ist dieses Mitglied nicht stimmberechtigt.


§8

Beendigung der Mitgliedschaft

1.


Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.





a)

Der Tod bewirkt das sofortige Ausscheiden des Mitglieds.





b)

Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und ist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.





c)

Der Ausschluss aus dem Verein ist nur im Rahmen der folgenden Gründe zulässig:

  • bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
  • wegen unehrenhafter Handlungen,
  • wegen vereinsschädigenden Verhaltens,
  • bei 2-maliger aufeinanderfolgender Nichtzahlung des Beitrages.




2.


Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.




3.


Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein erlöschen alle Ansprüche der betreffenden Person dem Verein gegenüber.


§9

Organe des Vereins



Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§10

Vorstand

1.


Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Er wird jeweils für den Zeitraum von 5 Jahren gewählt. Mehrfache Wiederwahlen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so erfolgt eine Nachwahl für die restliche Amtszeit durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung.





a)

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Darüber hinaus kann der Vorstand bei Bedarf erweitert werden (z. B Schriftführer, Beisitzer).





b)

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden und der Schatzmeister nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden und des zweiten Vorsitzenden tätig werden darf.





c)

Der Gesamtvorstand

  • führt die Geschäfte,
  • trägt für eine ordentliche Kassenführung Sorge
  • und bespricht alle grundsätzlichen Fragen, die aus der Arbeit entstehen.





d)

Der Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.





e)

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.





f)

Die Einberufung der Sitzungen des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens einmal jährlich.





g)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sowie insgesamt mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.





h)

Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Der Vorsitzende veranlasst in diesem Fall den Versand der für eine sachgerechte Entscheidung notwendigen Unterlagen und bittet die Vorstandsmitglieder, umgehend ein Votum abzugeben. Das Beschlussergebnis wird durch den Vorsitzenden auf Grundlage derjenigen Voten festgestellt, die innerhalb von einer Woche nach Versendung der Beschlussunterlagen oder Aufforderung zur Abgabe eines Votums bei der Geschäftsstelle eingegangen sind. Das Ergebnis wird dem Vorstand spätestens in der nächsten Sitzung mitgeteilt.





i)

Über die Verhandlung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.





j)

Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.





k)

Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Ein wichtiger Grund liegt z. b. bei einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor.





l)

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der weitere Einzelheiten zur Tätigkeit des Vorstandes sowie zur Einberufung, Durchführung und Beschlussfassung von Vorstandssitzungen geregelt sind.


§11

Mitgliederversammlung

1.


Alljährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, in deren Rahmen der Vereinsvorstand einen Jahresbericht sowie die Jahresrechnung vorzulegen hat.
Daraufhin hat die ordentliche Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.




2.


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann stattfinden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.




3.


Jede Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladungen an die zuletzt bekannte Mitgliederanschrift bzw. an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann mit einer Frist von mindestens einer Woche bei Bekanntgabe per E-Mail oder telefonisch eingeladen werden.




4.


Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die mit einer Frist von einer Woche geladen wurde, kann jedes Mitglied bis spätestens 2 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.




5.


Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins betreffen.




6.


Es wird durch Handzeichen abgestimmt, auch die Wahl des Vorstands per Handzeichen ist zulässig. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern ist jedoch schriftlich und geheim abzustimmen.




7.


Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.




8.


Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist durch den Schriftführer (bzw. einem von der Versammlung bestimmten Protokollanten – wenn kein Schriftführer gewählt ist) und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Die Niederschriften zu den Mitgliederversammlungen werden aufbewahrt und jedes Mitglied ist berechtigt, sie einzusehen.




9.


Der Mitgliederversammlung obliegen:





a)

die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,





b)

die Genehmigung der Jahresrechnung,





c)

die Entgegennahme des Prüfberichts,





d)

der Beschluss des Haushaltsplans,





e)

die Entlastung des Vorstands,





f)

die Wahl des Vorstands,





g)

die Abwahl von Vorstandsmitgliedern,





h)

die Wahl von bis zu 2 Kassenprüfern,





i)

Entscheidungen zu jeglichen Satzungsänderungen,





j)

Entscheidungen über Anträge des Vorstands und der Mitglieder,





k)

Aufnahme von neuen Mitgliedern,





l)

die Ernennung von Ehrenmitgliedern,





m)

der Ausschluss eines Mitglieds,





n)

die Auflösung des Vereins.




10.


Im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung werden Kassenprüfer gewählt. Der/Die Kassenprüfer darf/dürfen nicht dem Vorstand angehören. Er/Sie übt/üben sein/ihr Amt jedoch entsprechend der Amtsdauer des Vorstands aus und im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Verein oder dem Rücktritt von der Funktion gelten die Vorschriften sinngemäß.

Aufgabe der/des Kassenprüfer/s ist die Kontrolle und Entgegennahme der Arbeit des Schatzmeisters, insbesondere die Prüfung der satzungskonformen Mittelverwendung. Dieser/Diese prüft/prüfen ebenfalls die Tätigkeit und die Geschäftsführung des Vorstandes auf Einhaltung der ergangenen Beschlüsse unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Der/Die Kassenprüfer erstellt/erstellen einen Bericht über die stattgefundene Prüfung für die Mitgliederversammlung und beantragt/beantragen die Entlastung des Vorstandes. Eine Wiederwahl des/der Kassenprüfer/s ist zulässig. Der/Die Kassenprüfer muss/müssen kein Vereinsmitglied sein.




11.


Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit der Hälfte aller Vereinsmitglieder erforderlich. Stimmabgabe erfolgt laut §7 Abs. 2 dieser Satzung. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden.

Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.




12.


Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine 3/4-Mehrheit der abstimmenden Mitglieder (Siehe §7 Abs 2 und §11) erforderlich.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern unverzüglich per E-Mail oder schriftlich mitgeteilt werden.




13.


Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären (§32 Abs. 2 BGB).


§12

Zuwendungen an Organe und Mitglieder des Vereins

1.


Alle Organe und Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit für den Verein ausschließlich ehrenamtlich aus. Vergütungen für regelmäßige und / oder besondere Tätigkeiten des Vereins sind nicht zulässig.




2.


Kosten, die den Organen und Mitgliedern des Vereins bei der Ausübung von Tätigkeiten im Sinne dieser Satzung entstehen, können diesen ersetzt werden. Dabei sind die Grundsätze der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit zu beachten.




3.


Reisekosten, die den Mitgliedern anlässlich der Wahrnehmung von Aufgaben des Vereins entstehen, sind nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit erstattungsfähig.




4.


Im Sinne des gemeinnützigen Gedankens bestimmt die Mitgliederversammlung über Art und Umfang der Begriffe "Angemessenheit" und "Verhältnismäßigkeit" im Sinne dieses Paragraphen.


§13

Auflösung des Vereins

1.


Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.




2.


Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.




3.


Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an das Kinderhilfswerk Plan International Deutschland e.V. mit Sitz in 22305 Hamburg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§14

Inkrafttreten



Die Satzung in der vorliegenden Form wurde am 13.01.2013 von der Gründungsversammlung des Vereins "kwa moyo – Hilfe mit Herz für Kinder in Uganda" beschlossen, am 01.04.2013, am 17.03.2018  und am 17.12.2022 durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert.

Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.